Wertüberprüfungen gem. CRR Art. 208
Anforderung an die Überwachung des Immobilienwerts und die -bewertung
Überprüfungen und Aktualisierungen dienen der Kontrolle, ob die ursprünglich vorgenommene Bewertung weiterhin gültig ist, ob der Verkehrswert keine wesentlichen Änderungen erfahren hat und stellen sicher, dass Kreditinstitute von Veränderungen wichtiger Einflussfaktoren Kenntnis erlangen.
Gem. Kapitaladäquanzverordnung CRR Art. 208 ist der in der Bewertung ermittelte Verkehrswert bzw. die Immobilienbewertung in der Folge regelmäßig zu überprüfen.
Die Institute überwachen den Wert der Immobilie häufig, mindestens jedoch einmal jährlich bei Gewerbeimmobilien und alle drei Jahre bei Wohnimmobilien. Ist der Markt starken Schwankungen ausgesetzt, findet diese Überprüfung häufiger statt.
Liegen den Instituten Hinweise darauf vor, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte, so wird die Bewertung von einem Sachverständigen überprüft, der über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig ist.
Bei Krediten, die über 3 Mio. EUR oder 5 % der Eigenmittel des Instituts hinausgehen, wird die Bewertung mindestens alle drei Jahre von einem solchen Sachverständigen überprüft.